AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Sebastian Hoffbauer (GZM-Cosplay Management)

1. Allgemeines

Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und des Einzelunternehmen Sebastian Hoffbauer (nachfolgend GZM genannt) gelten ausschließlich diese “Allgemeinen Geschäftsbedingungen”. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von diesen “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Vertrage nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Vertragsabschluss

Grundlage der Geschäftsbeziehungen ist das jeweilige Event-Angebot, in dem alle vereinbarten Dienstleistungen (Leistungsumfang) sowie Vergütungen festgehalten werden. Die Angebote von GZM sind freibleibend.

3. Event-Leistungsumfang

3.1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung. Nebenabreden oder Abänderungen, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der schriftlichen Form.

3.2. Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, teilt GZM dem Auftraggeber unverzüglich mit. Soweit durch die Veränderungen der vereinbarte Inhalt des Vertrages nicht oder nur unwesentlich berührt wird, steht – aufgrund dieser Abweichungen – dem Auftraggeber kein Kündigungsrecht zu. GZM ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Auftraggeber Teile des Veranstaltungsablaufes in Abweichung von der Leistungsbeschreibung zu verändern.

3.3. Soweit GZM Verträge zur Durchführung einer Veranstaltung mit Dritten schließt, erfolgt ein solcher Vertragsabschluss im Namen und mit Vollmacht des Auftraggebers. Dies betrifft insbesondere die Anmietung von Räumen den Abschluss von Vertragen im Gastronomiebereich, sowie den Abschluss von Vertragen mit Künstlern usw.

3.4. Der Kunde stellt für den Zeitraum des Auf- & Abbaus der Dekoration zwei gesunde, kräftige, männliche Personen mit Entscheidungsbefugnis für die Dekoabnahme sowie ausführlichen Kenntnissen über Lichttechnik und Stromversorgung zur Verfügung, die bei der Dekoration aktiv helfen und von unserem Tourmanager weisungsbefugt sind; ansonsten kann der Aufbau nicht im vollem Umfang gewährleistet werden und ein Aufpreis von € 200,- pro fehlendem Aufbauhelfer in Rechnung gestellt werden. Der Kunde wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht alle verwendeten Dekorationsmaterialien der B1 DIN entsprechen. Der Kunde haftet in dem Zeitraum Dekoaufbau bis Dekoabbau für die Sicherheit der Dekoration, übernimmt sämtliche Verantwortung und stellt GZM von allen möglichen Schadenersatzansprüchen frei – vor allem wenn eine Feuershow statt findet – hierfür muss vom Kunden eine Securityperson mit Feuerlöscher zur Verfügung gestellt werden.

3.5. Bei Nichteinhalten von Exklusivrechten bei Lizenzen, beispielsweise bei zugesichertem Gebietsschutz, kann maximal ein Abzug in Höhe der anteilig kalkulierten Lizenzgebühr erfolgen. Mahnt GZM den Lizenzverstoß ab und kann dem Kunden eine unterschriebene Unterlassungserklärung vorweisen, ist keine Reduzierung des Eventpreises zulässig.

4. Event-Leistung und Honorar

4.1. Der Auftraggeber stellt GZM unabhängig von dem vereinbarten Agenturhonorar ein Budget laut schriftlichem Kostenvoranschlag zur Verfügung. Dieses Budget darf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.

4.2. Wenn nicht anders vereinbart ist, entsteht der Entgeltanspruch von GZM für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde.

4.3. GZM ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen; ist jedoch verpflichtet, nach den Grundsatzen eines sorgfaltigen Kaufmanns unter Beachtung der Interessen des Auftraggebers dieses Geld für die Durchführung der Events einzusetzen. Die für die Durchführung des Events notwendigen Beträge werden durch den Auftraggeber innerhalb eines vereinbarten Zeitpunktes zur Verfügung gestellt.

4.4. Kostenvoranschläge von GZM sind unverbindlich.

5. Präsentation

Erhält GZM nach der Teilnahme an einer Präsentation keinen Auftrag, so verbleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere deren Inhalt im Eigentum von GZM. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen. Die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich auf Wunsch zurückzugeben.

5.1. Die Beratungsleistung von GZM erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen GZM (im Folgenden: Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

5.2. Die Teilnahme an allen Veranstaltungen erfolgt auf eigene Gefahr, die Teilnehmer haften für von ihnen verursachte Schäden. GZM haftet dem Teilnehmer bzw. Auftraggeber gegenüber nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
Als Lieferant einer Dienstleistung haftet GZM im Rahmen der gesetzlichen Haftungspflicht für sonstige Schäden im Höchstfall in Höhe der bereits gezahlten Teilnahmegebühren oder Honorare.

6. Eigentumsrecht und Urheberschutz

6.1. Alle Leistungen von GZM (z.B. Ideen, Konzepte für Veranstaltungen etc.) auch einzelne Teile daraus, bleiben im Eigentum von GZM. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit GZM darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst und nur für die Dauer des Vertrages nutzen.

6.2. Änderungen von Leistungen der Agentur durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von GZM und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

6.3. Für die Nutzung von Leistungen von GZM, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberechtlich geschützt ist – die Zustimmung von GZM erforderlich. Dafür steht GZM und dem Urheber eine gesonderte, angemessene Vergütung zu.

6.4. Der Kunde sichert GZM zu, die bei dieser und zukünftigen von GZM gebuchten Eventproduktionen mitwirkenden Personen, Akteure, Walking Acts, Künstler, DJs & Subunternehmer auch weiterhin ausschließlich über GZM zu buchen und nicht abzuwerben. Dies gilt für alle Lokalitäten des Kunden und alle Aktivitäten der Betreibergesellschaft.

6.5. GZM erwirbt mit Buchung und Durchführung der Veranstaltung sämtliche Rechte an allen Foto- und Videoaufnahmen die gemacht werden.
Unabhängig davon, ob diese von GZM, vom Kunden oder von Dritten beauftragt oder aufgenommen wurden. Der Kunde sichert sich auch gegenüber Dritten wie Gäste, Fotografen oder Videographen ab, dass sämtliche Nutzungsrechte an den Kunden übergehen. Der Kunde tritt sämtliche Nutzungsrechte an GZM ab und weist im Falle von Foto- und Videoaufnahmen in seiner Location auf die Aktion hin und sichert sich gesetzeskonform ab. GZM ist ausdrücklich nicht haftbar zu machen gegen Schadenersatzansprüchen die ggf. entstehen könnten.

7. Kündigung

7.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit GZM jederzeit zu kündigen. Die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses verpflichtet den Auftraggeber jedoch zur Zahlung der vereinbarten Honorare bzw. schon erbrachter Vorleistungen.

7.2. Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass eine Kürzung des Honorars aufgrund ersparter Aufwendungen von GZM ausgeschlossen ist.

7.3. Der Grund zur außerordentlichen Kündigung für beide Vertragsparteien bleibt hiervon unberührt. Dieses Recht steht der GZM insbesondere dann zu, wenn das vereinbarte Honorar durch den Auftraggeber nicht zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt oder wenn trotz Aufforderung Budgetleistungen im Rahmen der vertraglichen Abrede nicht gezahlt werden.

8. Haftung

8.1. GZM verpflichtet sich zur gewissenhaften Vorbereitung und sorgfältigen Auswahl und Überwachung der Leistungsträger nach den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns.

8.2. Die Haftung von GZM richtet sich ausschließlich nach den schriftlichen Vereinbarungen der Parteien. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch die Agentur, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder betreffen eine Haftung wegen einer Verletzung von Leib, Leben oder der körperlichen Unversehrtheit.

8.3. Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, dass ein Schadenersatzanspruch gegen GZM der Höhe nach, gleich aus welchem Rechtsgrunde, auf das vereinbarte Honorar beschränkt ist.

8.4. Soweit GZM im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung Schadenersatzansprüche gegen Dritte zustehen, tritt die Agentur derartige Ersatzansprüche auch an den Auftraggeber ab, sofern dieser die Abtretung derartiger künftiger Ansprüche annimmt. In einem solchen Fall stehen dem Auftraggeber gegen GZM keine weiteren Ansprüche zu. Der Auftraggeber ist berechtigt, derartige Ansprüche auf eigene Kosten durchzusetzen.

8.5. Der Auftraggeber (Veranstalter) verpflichtet sich, für die Veranstaltung eine Veranstalterhaftpflicht abzuschließen.

9. Zahlung

9.1.Rechnungen von GZM sind sofort nach Rechnungseingang lt. Zahlungsbedingungen fällig. Bei verspäteter Zahlung gelten die gesetzlichen Verzugszinsen als vereinbart, sowie eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5% des Eventpreises.

9.2. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

9.3. Alle genannten Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlich definierten Mehrwertsteuer. Zahlungen sind, sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ohne jeden Abzug sofort nach Erhalt der Rechnung fällig.

9.4. Ohne Zahlung der vereinbarten Vorkasse gilt die Veranstaltung als nicht lizenziert und darf jederzeit unterbunden werden. Bewerbungen auf vertraglich vereinbarten Web- oder FACEBOOK Seiten von GZM oder deren Kooperationspartnern erfolgen erst nach pünktlich eingegangenen Vorkassenzahlungen wie vertraglich vereinbart.

10. Gewährleistung und Schadenersatz

10.1. Der Kunde hat etwaige Reklamationen bzgl. der Dekoration direkt bis Showbeginn der Akteure GZM und etwaige Reklamationen bzgl. der Showabläufe noch direkt während der Show schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden das Recht auf Schadenersatz zu. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass ein Schadenersatzanspruch gegen GZM der Höhe nach, gleich aus welchem Rechtsgrunde, auf das vereinbarte Honorar beschränkt ist.

10.2. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von GZM beruhen.

11. Anzuwendendes Recht

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Kunden und Agentur und auf die Frage eines gültig zustande gekommenen Vertrages sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich Deutsches Recht anzuwenden.

12. Gerichtsstand

Ist der Vertragspartner ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

13. Nebenabreden / Schriftform

13.1. Die Vertragsparteien vereinbaren strenge Vertraulichkeit über alle Ihnen wechselseitig bekannt werdenden Interna des Vertragspartners; diese Vereinbarung bleibt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen.

13.2. Sollte eine Regelung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt dann eine solche Bestimmung, die der unwirksamen Bestimmung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Parteien wirtschaftlich am nächsten kommt und die von den Parteien, hätten sie die Unwirksamkeit gekannt, getroffen worden wäre. Planwidrige Lücken sind entsprechend zu schließen.

13.3. Ansprüche und sonstige Ansprüche aus diesem Vertrag können von dem Auftraggeber nur unter vorheriger schriftlicher Zustimmung von GZM abgetreten werden. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Vertragsabwicklung Daten gespeichert werden.

14. Höhere Gewalt

Die Parteien sind von Verfolgung wegen Unterlassung der Erfüllung bestimmter Verpflichtungen laut Abkommen befreit, wenn diese Unterlassungen aufgrund von unten angegebener Umstände geschehen und die Umstände die Erfüllung innerhalb einer bestimmten Zeit verhindern oder wesentlich erschweren, ohne dass die Partei einen Einfluss auf diese Umstände hat. Zu diesen Umständen zählen u. a. Maßnahmen und Unterlassungen der gesetzlichen Autoritäten, neue oder veränderte Gesetzgebung, Personalverluste, Krankheiten oder andere Einschränkungen der Arbeitskraft, Todesfälle, Probleme auf dem Arbeitsmarkt, Blockaden, Blitzeinschläge, Brände, Überschwemmungen, Verlust oder Zerstörung von Daten oder bedeutungsvollem Eigentum, Einschränkungen an Treibstoffen, Knappheit an Transportmitteln, Waren oder Energie, fehlerhafte oder verspätete Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen des Lieferanten, Probleme im allgemeinen Daten-, Telefon-, Kabel- oder Mobiltelefonnetz und Fehler in Hard- und Software. Wenn eine Partei laut oben genannten Bestimmungen eine Auflösung des Vertrags wünscht, muss die Partei die andere Partei ohne Verzögerungen von ihren Absichten unterrichten.

14.1 Ist ein Künstler auf Grund §14 verhindert, seine von uns an den Kunden gebuchten Event-Produktion nicht Teilzunehmen, kann dem Käufer ein Ersatz angeboten werden, oder eine Minderung des Preises in Höhe des ursprünglich geplanten Preises des Künstlers.

15. Mediaklausel

Bei kurzfristigen Fernseh- oder Medienterminen wird der Künstler von diesem Vertrag entbunden. Es kann ein neuer Termin zu gleichen, diesem Vertrag zugrundeliegenden Konditionen vereinbart werden, wobei der Termin jedoch nur mit beiderseitigem Einverständnis bestimmt werden kann. Alternativ kann GZM einen Ersatzkünstler vorschlagen.

16. Subunternehmer

Für Subunternehmer wie beispielsweise, Akteure, Promoter, Dekorateure etc. welche von GZM für die Durchführung von Veranstaltungen gebucht werden, gilt sowohl im Innen- wie auch im Außenverhältnis folgendes:

16.1. Der Subunternehmer haftet für sämtliche entstandenen Schäden selbst wie z.B. Schäden an Fahrzeugen der Autovermietung, Gebühren wegen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, Körperverletzung von Personen, etc.

16.2. Fotos und Videos welche auf den Veranstaltungen gemacht wurden, dürfen von der Firma GZM sowie von den Auftraggebern der Firma GZM für deren Werbezwecke ausdrücklich genutzt werden, sofern dies von GZM genehmigt wird. Der Subunternehmer / Akteur / Künstler tritt ausdrücklich sämtliche Nutzungsrechte an dem gemachten Foto- und Videomaterial ab.

16.3. Es werden vom Subunternehmer keine anderen Subunternehmer, welche von GZM beschäftigt werden, abgeworben oder für andere Aufträge direkt angesprochen.

16.4. Die Auftraggeber der Firma GZM dürfen vom Subunternehmer für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten nach der letzten Beschäftigung nicht direkt angegangen werden. Eine Vermittlung durch eine andere Agentur ist für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten nach der letzten Beschäftigung ausgeschlossen.

17.Datenschutz

Datenschutz ist GZM wichtig. GZM weist noch einmal ausdrücklich auf die auf unter https://www.gzm-cm.de/datenschutzerklaerung/ veröffentliche Datenschutzerklärung hin.